Fragen und Antworten zum Thema Strom

Allgemein
Was beinhaltet das Sonderkündigungsrecht?

In der Regel steht jedem Stromkunden das Recht zu, den Stromanbieter zu wechseln, wenn dieser eine Preiserhöhung (oder -senkung) vornimmt. Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit kann der Vertrag dann mit einem Monat Frist zum Monatsende auf den Termin der Preisänderung gekündigt werden. Wechseln Sie jetzt vom teuren Grundversorger zu unserem günstigen BSE Strom. zum Tarifrechner

Tarife
Gibt es eine Mindestvertragslaufzeit?

Generell 4 Wochen.

Gibt es bei BSE auch Gewerbestrom?

Ja. Bis zu einer Verbrauchsmenge von 100.000 kWh/Jahr ist unser Vario Strom auch für Gewerbekunden erhältlich. Geschäftskunden mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 100.000 kWh unterbreiten wir ein individuelles Angebot auf Anfrage (RLM).

Wie setzt sich der Vario Strom zusammen?

Wir möchten einen Beitrag zur Energiewende und zur Stärkung der erneuerbaren Energien leisten und unseren Kunden dennoch günstige Preise und kurze Laufzeiten bieten. Jeder kann individuell wählen. Darum bieten wir unseren Kunden neben dem normalen Graustrom (Vario Strom), den 100-prozentigen Ökostrom Vario Strom Natur.

Wie setzt sich mein Strompreis zusammen?

Der Strompreis setzt sich aus Grundpreis und Arbeitspreis (inkl. MwSt.) zusammen. Der Arbeitspreis beinhaltet die Steuern, die gesetzlichen Umlagen und Abgaben sowie die vom Netzbetreiber errechneten Netzentgelte.

Die Netzentgelte sind auf der jeweiligen Internetseite des Netzbetreibers zu finden.

Monatlicher Abschlag
Wie wird mein Abschlag ermittelt?

Der monatliche Abschlag ergibt sich durch die angegebene Verbrauchsmenge und den Vario Tarif. Dabei werden die Abschläge möglichst so kalkuliert, dass Nachzahlungen vermieden werden.

Für den Strom-Abschlag werden ebenso Temperatur und Wetterdaten mit einbezogen.

Kann ich meinen Abschlag anpassen?

Ja, Sie können den Abschlag in einem vorgegebenen Rahmen direkt in unserem Kunden-Online-Portal anpassen.

Wechselprozess
Muss ich selbst kündigen?

Nein, Sie brauchen nichts weiter zu tun. Nachdem Sie uns Ihre Daten übermittelt haben, können wir Sie direkt bei Ihrem alten Versorger kündigen.

Fallen Gebühren für den Wechsel an?

Nein, es fallen keine Wechselgebühren an.

Kann es zu einer Stromunterbrechung beim Wechsel kommen?

Nein, durch gesetzliche Vorschriften ist abgesichert, dass es beim Stromanbieterwechsel niemals zu einer Versorgungsunterbrechung kommt. Der örtliche Ersatzversorger stellt in jedem Fall - auch wenn es einmal zu einem Problem kommen sollte - die durchgängige Versorgung mit Strom jederzeit sicher.

Strominfo (Umlagen)
Wie setzt sich der Strompreis zusammen?

Der Strompreis wird bestimmt durch verschiedene Faktoren: Strom kostet in der Erzeugung, der Beschaffung und der Lieferung Geld. Strom wird an der Börse gehandelt und der dort zu zahlende Preis unterliegt marktabhängigen Schwankungen. Hinzu kommen die zusätzlichen Kosten für CO2-Emissionsrechte und der Gewinnanteil des Stromversorgers. Die Stromleitungen gehören den Netzbetreibern, die jährlich das zu zahlende Netznutzungsentgelt neu festlegen. Die Stromversorger müssen diese Gebühr an die Netzbetreiber entrichten und legen die Kosten auf die Verbraucher um.

Auf einen erheblichen Teil der Stromkosten haben weder Stromversorger noch Netzbetreiber Einfluss:

  • Der Staat bekommt die nach dem Stromsteuergesetz auf den Stromverbrauch fällige Stromsteuer.
  • Für den Bau und den Betrieb der Stromleitungen räumen die Kommunen ein Wegerecht ein. Dafür erhalten sie mit der Konzessionsabgabe ein Entgelt.
  • Auf den Nettostrompreis werden aktuell 19 Prozent Umsatzsteuer berechnet.
  • Ebenfalls eine politische Entscheidung ist die Förderung des Ausbaus von Anlagen, die im Zuge der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) gleichzeitig Strom und Wärme erzeugen. Die Höhe der KWK-Umlage auf den Strompreis wird zur Finanzierung dieser Förderung von Jahr zu Jahr neu festgelegt.
  • Die Bundesregierung will Planungssicherheit für die Investoren im Bereich der Hochsee-Windkraftanlagen schaffen und darum den schleppend vorangehenden Netzausbau beschleunigen. Darum gibt es nach §17 Energiewirtschaftsgesetz seit 2013 die Offshore-Haftungsumlage, die alle Stromverbraucher zahlen müssen, um den Schadensersatz wegen der verzögerten Netzanbindung abzudecken.
  • Droht ein Black-Out, müssen große Stromverbraucher ihre Last vorübergehend abschalten, um die Versorgungssicherheit aller zu gewährleisten. Dafür werden sie vom Übertragungsnetzbetreiber entschädigt. Die Kosten dafür werden über die Umlage für abschaltbare Lasten auf die Endverbraucher umgelegt.
  • Um Unternehmen zu entlasten, die für ihren Betrieb besonders viel Strom benötigen, sind sie vom Netzentgelt befreit. Die aus dem § 19 der Stromnetzentgeltverordnung auf diese Weise entstehenden Belastungen werden bundesweit auf alle Endverbraucher abgewälzt.